Allgemeine Geschäftsbedingungen der Idol Soccer & Erlebnisgastronomie GmbH für die gewerbliche Vermietung vom 21.09.2011


Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Idol Soccer und Erlebnisgastronomie GmbH
für die gewerbliche Vermietung vom 21.09.2011


Allgemeines

Alle unsere Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir der Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


1. Angebote und Vertragsabschluss

1.1    Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

1.2     Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und uns ist der schriftlich geschlossene Mietvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

1.3    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

1.4    Wir sind auch nach vorbehaltloser Bestätigung eines Auftrages berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bei uns nachträglich eingegangene Auskunft berechtigte Zweifel entstehen lassen, dass der Mieter seine Verpflichtung erfüllen kann oder wird.


2. Vertragsgegenstand

2.1     Vertragsgegenstand sind die im Mietvertrag näher bezeichneten Räume, Hallen und Einrichtungen. Diese darf der Mieter lediglich zum vereinbarten Veranstaltungszweck nutzen.

2.2    Der Mieter darf das Mietobjekt nicht zu anderen Zwecken als den im Mietvertrag angegebenen Veranstaltungszweck nutzen. Er ist nicht berechtigt, dass Mietobjekt weiter- und/oder unterzuvermieten. Für den Fall, dass der Mieter das Mietobjekt zu anderen als im Mietvertrag vereinbarten Zwecken nutzt und/oder es weiter- und/oder untervermietet, dürfen wir vom Mietvertrag ohne Einhaltung einer besonderen Frist zurücktreten.

2.3    Der Mieter verpflichtet sich, uns alle bei der Ausübung dieses Rücktrittsrecht entstandenen Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen.

 
2.4    Wir haften nicht für Schäden des Mieters, die ihm bei rechtmäßiger Ausübung dieses Rücktrittsrechts entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, durch unsere Angestellten oder durch uns beauftragter Dritter beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.


3. Zustand des Mietobjekts

3.1     Bei Übergabe des Mietobjektes und dem dazugehörigen Mietinventar, hat der Mieter sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu überzeugen. Nach Überlassung des Mietobjekts und des dazugehörigen Mietinventars, hat der Mieter keinerlei Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Mietminderung, Aufwendung- und Schadensersatz sowie auf Schadensersatz für daraus resultierende Folgenschäden, es sei denn, wir haben das Vorhandensein von Mängeln arglistig verschwiegen.

3.2     Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, durch unsere Angestellten oder durch uns beauftragter Dritter beruhen. Sofern wir schuldhaft eine eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.



4. Ausfall oder Verschiebung der Veranstaltung

4.1     Führt der Mieter aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durch, so entlässt ihn dies nicht aus der Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen.

4.1.1. Die Anzahlung wird im Falle einer Stornierung bis 10 Monate vor der Veranstaltung einbehalten. 

4.1.2. Die Stornierungsgebühren bei einer Stornierung 6 Monate vor der Veranstaltung sind 30 % der vereinbarten Endsumme. 

4.1.3. Die Stornierungsgebühren bei einer Stornierung 3 Monate vor der Veranstaltung sind 60 % der vereinbarten Endsumme. 

4.1.4.  Die Stornierungsgebühren bei einer Stornierung 1 Monat vor der Veranstaltung sind 80 % der vereinbarten Endsumme.

4.1.5. Die Stornierungsgebühren bei einer Stornierung innerhalb der letzten Woche sind 100 % der vereinbarten Endsumme. 

4.1.6. Im Falle eines Todesfalles in der Familie, kann die Veranstaltung auf den nächst möglichen Termin verschoben werden. Sollte der Todesfall innerhalb der letzten Woche vor der Veranstaltung liegen sind die Kosten für die Veranstaltung zu zahlen.

4.2    Kann die Veranstaltung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden, so haben wir dem Mieter lediglich den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins und die vereinbarten Preise für die von uns zu erbringenden Leistungen zu ersetzen.

4.3    Darüber hinaus haften wir nicht für weitere Schäden des Mieters. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, durch unsere Angestellten oder durch uns beauftragter Dritter beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.


5. Veranstalterrisiko

5.1     Der Mieter gilt für die in den gemieteten Räumen von ihm durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.

5.2    Durch den  Mietvertrag wird zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis nicht begründet.

5.3    Die Bewerbung der Veranstaltung ist alleinige Angelegenheit des Mieters. Der Mieter hat sich auf allen Veranstaltungshinweisen (Flyer, Plakate, Poster, u.ä.) sowie auf den Eintrittskarten deutlich als Veranstalter auszugeben, um deutlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Besucher der Veranstaltung und nicht zwischen dem Besucher und uns besteht

5.4    Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Verpflichtung, so hat er an uns eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.


6. Instandhaltung

6.1     Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt schonend und pfleglich zu behandeln. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache hat der Mieter jede Rücksichtnahme zu üben.

6.2    Der Mieter verpflichtet sich, die durch den Mietgebrauch entstandenen Schäden, insbesondere Beschädigungen durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen oder seinen Gästen, auf eigene Kosten zu beheben.

6.3    Der Mieter hat den durch die Veranstaltung entstandenen Müll zu entsorgen.

6.4    Das Mietobjekt ist im besenreinen Zustand zurückzugeben. Der Mieter hat alle selbst eingebrachten Einrichtungen, zum Beispiel Dekorationen, Banner, zusätzliche Beleuchtungen, Bühnenanbauten, u. ä., bis zum Mietende zu entfernen.

6.5    Kommt der Mieter den in dieser Ziffer geregelten Verpflichtungen nicht nach, erfüllen wir diese in Eigenleistung. Hierfür stellen wir dem Mieter 50,00 EUR zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, derzeit 19 %, somit 59,50 EUR pro angefangene Arbeitsstunde in Rechnung. Verstößt der Mieter gegen seine Verpflichtung aus Ziffer 5.3, so hat er uns zusätzlich die entstandenen Kosten für die Müllentsorgung zu ersetzen.


7. Gästebewirtung

7.1    Für den Fall, dass der Mieter eine eigene Gästebewirtung vornimmt, ist er oder eine von ihm beauftragte Gastronomie dazu verpflichtet, auf eigene Kosten alle erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Ausschankerlaubnis) hierfür einzuholen. Die entsprechende Genehmigung sind uns spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung vorzulegen.

7.2    Für den Fall, dass der Mieter eine entsprechende Genehmigung nicht fristgerecht vorlegt, dürfen wir von diesem Mietvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist zurücktreten.

7.3    Der Mieter verpflichtet sich, uns alle bei der Ausübung dieses Rücktrittsrecht entstandenen Schäden zu ersetzen.

7.4    Wir haften nicht für Schäden des Mieters, die ihm bei rechtmäßiger Ausübung dieses Rücktrittsrechts entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, durch unsere Angestellten oder durch uns beauftragter Dritter beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

7.5    Nimmt der Mieter eine eigene Gästebewirtung ohne die entsprechende Genehmigung vor, so hat er uns alle hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen.

7.6      Werden dem Mieter für die Veranstaltung Gläser zur Verfügung gestellt, so sind diese dem Vermieter zum Mietende im gereinigten Zustand wieder zur Verfügung zustellen. Im Falle von Bruch oder Beschädigung verpflichtet sich der Mieter Entschädigung nach der jeweils gültigen Bruchgeldliste, die hiermit Bestandteil der AGB werden, zu leisten, es sei denn es wurde etwas anderes schriftl. vereinbart


8. Merchandising

8.1    Gewerbliche Tätigkeiten des Mieters auf unserem Gelände oder in unseren Räumen, die über den unmittelbaren Mietzweck hinausgehen (insbesondere der Verkauf von Merchandising, Tonträgern und anderen non food Artikeln) ist nicht gestattet, es sei denn, im Mietvertrag wird etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

8.2    Verstößt der Mieter gegen die Regelung der vorstehenden Ziffer, verpflichtet er sich eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen.


 
9. Beschallung

9.1    Dem Mieter ist bekannt, dass die öffentliche Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers gesetzlich verboten ist. Verstößt der Mieter gegen dieses gesetzliche Verbot, so hat er uns alle Schäden, die hierdurch entstehen, zu ersetzen.

9.2    Der Mieter verpflichtet sich für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke die Veranstaltung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin (GEMA) anzumelden und eine entsprechende Genehmigung dort einzuholen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

9.3    Für den Fall einer öffentlichen Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke, verpflichtet sich der Mieter uns spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eine entsprechende Genehmigung vorzulegen.

9.4    Für den Fall, dass der Mieter eine entsprechende Genehmigung nicht fristgerecht vorlegt, obwohl bei der Durchführung der Veranstaltung urheberrechtlich geschützte Werke aufführt, dürfen wir vom Mietvertrag ohne Einhaltung einer besonderen Frist zurücktreten.

9.5    Der Mieter verpflichtet sich, uns alle bei der Ausübung dieses Rücktrittsrecht entstandenen Schäden zu ersetzen.

9.6    Wir haften nicht für Schäden des Mieters, die ihm bei rechtmäßiger Ausübung dieses Rücktrittsrechts entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, durch unsere Angestellten oder durch uns beauftragter Dritter beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

9.7    Führt der Mieter öffentlich urheberrechtlich geschützte Werke ohne entsprechende Genehmigung auf, so hat er uns alle hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen.


10. Lärmschutz

Der Mieter verpflichtet sich, die zulässigen Immissionsschutzwerte und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung einzuhalten. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat er uns alle hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen.


11. Gewerbliche und private Bild-, Film- und Tonaufnahmen

11.1    Gewerbliche Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder durch den Mieter beauftragter Dritter bedürfen unserer gesonderten schriftlichen Genehmigung. Ausgenommen hiervon ist die Berichterstattung in der Presse, des Rundfunks und/oder des Fernsehens.

11.2    Werden durch den Mieter und/oder durch von ihm beauftragter Dritter gewerbliche Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen ohne unsere entsprechende Genehmigung gefertigt, verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen.

11.3. Private Film- und Tonaufnahmen, die durch einen vom Mieter beauftragten Dritten durchgeführt werden, müssen vorab genehmigt werden. Sollte der Dritte einen Kamerakran verwenden, muss die auch vorab genehmigt werden. Für die Genehmigung für die Nutzung den Krans muss eine schriftliches GS- Sicherheitssiegel vorgelegt werden.


12. Garderobe

12.1    Die Betreibung der Garderobe obliegt vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung dem Vermieter. Der Vermieter übernimmt für die Garderobe keine Haftung.

12.2    Der Vermieter ist berechtigt von den Besucher der Veranstaltung für die Aufbewahrung der Garderobe ein Entgelt von 1,00 € inkl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer pro Kleidungsstück zu verlangen.


 
13. Anbringung von Werbung

13.1    Jede Art von Werbung in dem Mietobjekt und/oder auf dessem Außengelände bedarf unserer gesonderten schriftlichen Genehmigung.

13.2    Wird vom Mieter in dem Mietobjekt und/oder auf dem Außengelände ohne unsere entsprechende Genehmigung Werbung angebracht, so verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen.


14. Gesetzliche Bestimmungen, Sicherheitsvorschriften

14.1     Der Mieter verpflichtet sich alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Jugendschutzgesetz, das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz, die Gewerbeordnung und die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten für Rheinland-Pfalz einzuhalten.

14.2     Er hat ferner alle Sicherheitsvorschriften, die von der Polizei, der Bauaufsicht, der Feuerwehr und von uns gefordert werden, zu beachten und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Mieter hat auf eigene Kosten für den Einsatz von Polizei, Sanitätsdienst und Brandsicherheitswachen zu sorgen.

14.3     Sicherheitsschutzeinrichtungen wie Fluchtwege, Brandschutzanlagen und Sicherheitsschalter dürfen nicht  versperrt werden. Ebenfalls dürfen Feuerwehrzufahrten, sowie ein- und Ausgänge des Mietobjektes nicht von Fahrzeugen oder anderweitig zugestellt werden. Hierfür hat der Mieter auch gegenüber seinen Gästen Sorge zu tragen.

14.4     Während der Veranstaltung hat der Mieter für einen ausreichenden Ordnungsdienst auf eigene Kosten zu sorgen. Auf unser Verlangen hat der Mieter einen von uns ausgewählten Ordnungsdienst (Security) zu beschäftigen. Dieser umfasst so viele Personen, wie sich bei der Teilung der zu erwartenden Besucher durch 150 ergeben, mindestens jedoch drei Personen.

14.5     Der Mieter hat die Räum- und Streupflicht während der Mietdauer auf eigene Kosten selbst durchzuführen. Er hat alle Gehwege, Zufahrten und auch öffentliche Straßen, sofern eine Verpflichtung nach der gültigen Satzung hierzu besteht, zu streuen und räumen. Die Räum- und Streupflicht gilt auf jeden Fall für die Dauer der Veranstaltung.

14.6     Die Verwendung von Pyrotechnik, einschließlich Wunderkerzen, ist verboten.

14.7    Kommt der Mieter den in dieser Ziffer geregelten Verpflichtungen nicht nach, so hat er uns alle hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen.


15. Technische Einrichtungen

Alle technischen Anlagen und Geräte im Mietobjekt dürfen nur von uns oder von uns ermächtigte Personen bedienen. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Verpflichtung, so hat er uns den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen.


16. Hausrecht

Uns und unseren Beauftragten steht im Mietobjekt und auf dem Außengelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Unseren Anordnungen sowie den Anordnungen unserer Beauftragten ist Folge zu leisten.


17. Rauchverbot

Im gesamten Mietobjekt herrscht ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist lediglich im Außenbereich gestattet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich seine Gäste an das bestehende Rauchverbot halten.
18. Bestuhlung

18.1     Wird eine Bestuhlung gewünscht, so wird diese von uns gestellt. Genaueres regelt der Bestuhlungsplan, welcher dem Mietvertrag beigefügt wird.

18.2    Der Mieter darf die Bestuhlung nicht eigenmächtig verändern. Es ist ihm untersagt weitere Stühle und Tische aufzustellen. Verstößt der Mieter hiergegen, so hat er uns den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.


19. Haftung des Vermieters

19.1    Unsere verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen Mängel der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, wird ausgeschlossen.

19.2     Werden durch einen später entstehenden Mangel Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters verletzt oder werden die vom Mieter eingebrachten Sachen beschädigt, so haften wir nur, wenn uns, unseren Angestellten oder von uns beauftragte Dritte Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder wenn wir uns mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befunden haben. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

(3)     Der Haftungsausschluss greift nicht ein, soweit wir die Mangelfreiheit des Mietobjektes oder eine bestimmte Eigenschaft besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

(4)     Bei Versagung irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haften wir lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


20. Haftung des Mieters

20.1     Der Mieter haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten und/oder von ihm beauftragte Dritte durch die Verletzung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht haben.

20.2    Der Mieter haftet ebenfalls für Schäden, die durch seine Besucher schuldhaft verursacht wurden.

20.3    Der Mieter trägt die Beweislast, dass er ein Verschulden nicht zu vertreten hat.

20.4     Der Mieter ist verpflichtet, vor Veranstaltungsbeginn eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in angemessener Höhe abzuschließen und uns spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn einen entsprechenden Versicherungsabschluss nachzuweisen. Für den Fall, dass der Mieter nicht fristgerecht einen entsprechenden Versicherungsabschluss nachweist, dürfen wir vom Mietvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist zurücktreten.

20.5    Der Mieter verpflichtet sich, uns alle bei der Ausübung dieses Rücktrittsrecht entstandenen Schäden zu ersetzen.

20.6    Wir haften nicht für Schäden des Mieters, die ihm bei rechtmäßiger Ausübung dieses Rücktrittsrechts entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, durch unsere Angestellten oder durch uns beauftragter Dritter beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.



21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Geschäftsbedingungen ist unser Firmensitz. Wir sind berechtigt den Auftraggeber auch an anderen zulässigen Gerichtsstellen zu verklagen.

 
22. Anwendbares Recht

22.1    Auf die Vertragsbeziehung findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung.

22.2    Verträge werden nur unter der ausdrücklichen Bedingung geschlossen, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgegenstand werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese von der Lieferfirma ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


23. Salvatorische Klausel

23.1    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

23.2    Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden



Hinweis:

Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdaten-schutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) übermitteln.